Anwendungshilfe Zweitspielrecht und Gastspielrecht

Sinn und Zweck der Vorschrift der Spielordnung (SpO) ist das Handballspielen zu ermöglichen unter Minimierung einer möglichen Wettbewerbsverzerrung.

Für die einheitliche Ausübung der Spielrechtserteilung der jeweiligen Passstellen, wurde dieser Kommentar erstellt. Er dient als Anwendungshilfe und Orientierung bzgl. der Erteilung der Spielrechte.

§ 15 SpO Zweitspielrecht
Das Zweitspielrecht gilt für das Jugend- und Erwachsenenspielrecht. Es kann damit sowohl für Jugendmannschaften als auch Erwachsenenmannschaften erteilt werden.

Voraussetzung ist ein Erwachsenenspielrecht ohne vertragliche Bindung, was mit Erreichen des 18. Lebensjahres automatisch erfolgt. Sofern das Erwachsenenspielrecht nicht freiwillig aufgegeben
wird, besitzen die Spieler*innen sowohl das Jugend- als auch Erwachsenenspielrecht.

Als das Zweitspielrecht in die SpO aufgenommen wurde, gab es u.a. kaum G8 für Schüler*innen, wodurch die Relevanz eines Zweitspielrechts für Jugendspieler*innen kaum vorhanden war.

Zu Abs. 5: „Der Einsatz im Zweitverein erfolgt nur unterhalb der vierthöchsten Spielklasse. In Entscheidungs-, Ausscheidungs- und Relegationsspielen ist der Einsatz nur für einen der beteiligten Vereine zulässig.“

Der Absatz 5 ist für Erwachsenenmannschaften gedacht, da Spielberechtigungen mit vertraglicher Bindung erst ab 18 Jahren für Erwachsenenmannschaften bis zur vierten Spielklasse möglich sind
und mit diesem Absatz Wettbewerbsverzerrungen minimiert werden sollten. Dieser Absatz grenzt das Spielrecht mit und ohne vertraglicher Bindung für diesen Anwendungsfall ab.

Um das Handballspielen zu ermöglichen, soll es für Jugendmannschaften keine Beschränkung bzgl. der Spielklasse des Zweitvereins geben. Allerdings dürfen die beiden Mannschaften des Erst- und Zweitvereins innerhalb eines Spielbetriebs nicht aufeinandertreffen.

§ 19b SpO Gastspielrecht für Jugendspieler*innen
Das Gastspielrecht kann innerhalb des Beantragungszeitraums erneut für einen Zweitverein erteilt werden, wenn die Mannschaft sich nachträglich (nach Saisonbeginn) vom Spielbetrieb zurückgezogen und damit abgemeldet hat. Sie gilt ab diesem Zeitpunkt als „nicht gemeldet“ im Sinne dieses Paragrafen.

Deutscher Handballbund e.V.
Stand 11.11.2021

Zurück