Umlaufbeschluss Erweitertes Präsidium (mehrheitlich)

Dieser Beschluss gilt rückwirkend ab dem 15.01. 2022!!

Der Spielbetrieb wird vorläufig in allen Klassen weitergeführt

Die Durchführungsbestimmungen des HVR für die Spielzeit 2021/2022 werden für die Zeit bis zum 28.02.2022 wie folgt abgeändert:

  • Spielverlegungsanträge sind schriftlich bis zum 28.02.2022 ohne Zustimmung der gegnerischen Mannschaft mit einer Frist von 4 Tagen zum Austragungstermin möglich (Eingang Staffelleiter)
    Bearbeitungsgebühren für Spielverlegungsanträge gem. HVR-Gebührenordnung 2.2
    (Bearbeitungsgebühren für Spielverlegungsanträge) entstehen in dem Fall nicht.
  • Verlängerung des Zeitkorridors für Spielverlegungen (8.2. Durchführungsbestimmungen).
    In Absprache mit dem jeweiligen Spielgegner und Staffelleitern können Spiele auch noch über den letzten Spieltag hinaus verlegt werden.
  • Die Mannschaften müssen innerhalb von 4 Wochen, gerechnet vom Spieltag an, sich auf einen Nachholtermin einigen. Geschieht dies innerhalb der Frist nicht, wird das Spiel für den Antragsteller als verloren gewertet.
  • Punkt 9 (Spielabsagen) der Durchführungsbestimmungen des HVR für die Spielzeit 2021/2022 wird wie folgt bis zum 28.02.2022 modifiziert:
    Spielabsagen sind aufgrund von Corona (Quarantäne, Infektion und ähnliches) ohne Erhebung eines Bußgeldes möglich. (Nichtanwendung des Bußgeldkataloges 103.03 Spielabsage)

Über die Wertung des Spiels entscheidet die spielleitende Stelle von Amts wegen. Im Falle einer unbegründeten Absage, bleibt es bei der Kostenpflicht, gem. Bußgeldkatalog 103.03

  • Punkt 9 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen behält weiterhin seine Gültigkeit. (siehe Anhang)
  • Bis zum 28.02.2022 ist es einem Verein kostenfrei möglich, seine Mannschaft aus dem Spielbetrieb zurückzuziehen. (Nichtanwendung Bußgeldkatalog 103.05)
  • Ein „schuldhaftes Nichtantreten“ (d.h. eine Mannschaft tritt zu einem Spiel ohne vorherige Absage nicht an) wird weiterhin nach Bußgeldkatalog 103.01 bestraft.
  • § 49,1 DHB-Spielordnung (Ausscheiden bei dreimaligem Nichtantreten zu einem Spiel)wird ausgesetzt. Alle Nichtangetretenen Spiele werden gewertet.

Die Spiele von Jugendmannschaften bis zur Altersklasse D-Jugend werden von der Verpflichtung in Punkt 10 Abs. 2 Durchführungsbestimmungen (Sekretäre ohne gültige Ausweise) teilweise befreit.

Die Zeitnehmer müssen jedoch im Besitz einer gültigen Lizenz sein!!

Koblenz, 18.01.2022

Anhang zu Punkt 9 Abs. 2

9. Spielausfälle /-absagen/Nichterreichbarkeit des Spielortes

(1) Ist im Einzelfall die Absage eines Spiels unumgänglich, sind in jedem Fall

    • die Spielleitende Stelle
    • der Gastverein / Heimverein
    • der zuständige Schiedsrichterwart bzw. Schiedsrichteransetzer

von dem absagenden Verein zu unterrichten. Über die Wertung des Spiels entscheidet die Spielleitende Stelle von Amts wegen (§ 50 SpO-DHB). Der absagende Verein trägt die Kosten, die sich aus einer fehlenden oder fehlerhaften Benachrichtigung der vorgenannten
Stellen ergeben.

(2) Sollte eine Mannschaft durch unterwegs auftretende oder bestehende Witterungsverhältnisse oder sonstige von ihr nicht zu vertretende Umstände den Spielort nicht rechtzeitig erreichen können, ist eine Bescheinigung des entsprechenden Verkehrsunternehmens bzw. der zuständigen Polizei oder der zuständigen Straßenmeisterei vorzulegen. Die entsprechenden Bescheinigungen sind spätestens 3 Tage nach Spielabsage der Spielleitenden Stelle vorzulegen

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